Satzung der Heinrich-Böll-Stiftung Thüringen e.V.

Satzung für das politische Bildungswerk

Heinrich-Böll-Stiftung Thüringen e.V.

zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 18.11.2019

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen „Heinrich-Böll-Stiftung Thüringen e.V.“ und ist selbstständiger Teil der bundesweiten Heinrich-Böll-Stiftung. Er ist unter dem Registerzeichen VR 161823 im Vereinsregister eingetragen. 

(2) Sitz des Vereins ist Erfurt. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§2 Zweck des Vereins 

 

(1) Vorrangiger Gegenstand des Heinrich-Böll-Stiftung e.V. ist die politische Bildungsarbeit in Thüringen zur Förderung der demokratischen Willensbildung, des gesellschaftspolitischen Engagements und der Völkerverständigung. Darüber hinaus fördert die Stiftung Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung. 

Dabei orientiert sie sich an den politischen Grundwerten Ökologie, Demokratie, Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit, Toleranz und Gewaltfreiheit. Die Bildungsarbeit der Stiftung fördert die wechselseitige Achtung von Menschen jeden Alters, verschiedener Herkunft, kultureller und geschlechtlicher Identität und politischer Meinung sowie die politische und kulturelle Gleichstellung von Migrant*innen. Ein besonderes Anliegen ist ihr die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von Abhängigkeit und Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter. 

(2) Der Verein arbeitet eng mit der „Heinrich-Böll-Stiftung e.V.“ (Bundesstiftung) zusammen. Sie arbeitet als Landesstiftung in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit. 

(3) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung von 

• politischen Bildungsangeboten für engagierte Bürger*innen 

• politischem und kulturellem Austausch 

• gemeinnützigen, ökologisch und sozial modellhaften Projekten 

• Forschung und Kultur 

(4) Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck insbesondere durch 

• ein allgemein zugängliches Bildungs- und Weiterbildungsangebot, das die Vermittlung praktischer und theoretischer Kenntnisse und Fertigkeiten zum Gegenstand hat, und eine Vielfalt von Bildungsformen (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen, digitale Formate) berücksichtigt 

• Forschung und Forschungsaufträge im ökologischen, naturwissenschaftlichen, geisteswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Bereich 

• (szenische und musikalische) Lesungen, Förderung fotografischer, filmischer und künstlerischer Projekte 

• Begegnungen, insbesondere auch für Jugendliche 

• Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf die Zwecke des Vereins beziehen. 

 

§3 Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nicht an eine Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden. 

(4) Der Verein verpflichtet sich, den eigenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, alle Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie jährlich einen Bericht über die Verwendung mit Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Stellenentwicklung zu veröffentlichen. 

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§4 Mitglieder 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche volljährige Personen werden, die die Vereinszwecke unterstützen und sich für ihre Verwirklichung, insbesondere im Bundesland Thüringen, kontinuierlich und aktiv einsetzen. 

(2) Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Mitgliedes des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

(3) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung. 

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. 

(4.1) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

(4.2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verstößt oder sich anderweitig vereinsschädigend verhält. Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

(4.3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein gestrichen werden, wenn es sich, unabhängig von den Gründen, über einen längeren Zeitraum nicht aktiv und kontinuierlich für die Verwirklichung der Vereinszwecke im Bundesland Thüringen einsetzt bzw. einsetzen kann. 

(4.4.) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. 

(4.5) Dem Mitglied ist in diesen Fällen Gelegenheit zu geben, sich auf der Mitgliederversammlung zu äußern. 

 

§5 Organe des Vereins 

(1) Die Organe des Vereins sind: • Die Mitgliederversammlung (§6) • Der Vorstand (§7) 

(2) Der Vorstand kann temporär als weitere Organe Fachbeiräte oder -kommissionen für die verschiedenen Bereiche der Vereinsarbeit berufen. 

(3) Alle Organe des Vereins müssen mindestens zu 50 % mit Frauen besetzt sein. Die Angestellten des Vereins müssen zu mindestens 50 % Frauen sein. Nicht mitgerechnet werden hierbei Stellen, die aufgrund von Zuweisungen durch die Agentur für Arbeit besetzt werden müssen. 

(4) Die Organe des Vereins geben sich eine Geschäftsordnung. 

 

§6 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und bestimmt die Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 

· Beschluss der Satzung 

· Verabschiedung des Haushalts 

· Feststellung des Jahresabschlusses 

· Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern 

· Wahl des Vorstandes und seiner*s geschäftsführenden Vorsitzenden 

· Entlastung des Vorstandes 

· Bestätigung der Geschäftsordnung 

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen oder wenn es im Interesse des Vereins liegt. 

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der*m Vorsitzenden geleitet. Ist diese*r verhindert, wird ein*e Leiter*in gewählt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange die Hälfte der Mitglieder, die sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben, anwesend ist. Eine Mitgliederversammlung, die wegen Beschlussunfähigkeit abgebrochen werden musste, kann innerhalb einer Frist von vier Wochen mit einer verkürzten Ladungsfrist von mindestens einer Woche wieder einberufen werden. 

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Antragsrecht. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Mitarbeiter*innen des Vereins sowie jeweils der*die Vertreter*in des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben Rede- und Antragsrecht. 

(5) Es wird ein Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung geführt. Dieses wird von der*m geschäftsführenden Vorsitzenden unterschrieben. 

§7 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus der*dem geschäftsführenden Vorsitzenden sowie weiteren vier bis sechs Vorstandsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte gewählt. Mitglieder des Landes- oder Bundesvorstandes sowie der Landes-, Bundes- oder Europafraktion einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes dürfen dem Vorstand nicht angehören. 

(2) Je ein von diesen bestimmtes Mitglied der Landtagsfraktion und des Landesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Gast mit Rede- und Antragsrecht zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen. 

(3) Die*der geschäftsführende Vorsitzende wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wird kein neuer Vorstand gewählt, bleiben seine Mitglieder kommissarisch im Amt. 

(4) Die*der geschäftsführende Vorsitzende ist hauptamtlich tätig und erhält eine angemessene Vergütung für ihre*seine Tätigkeit. 

(5) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. 

(6) Eine vorzeitige Abwahl der*des geschäftsführenden Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung ist nach ihrer*seiner erstmaligen Wahl innerhalb von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit möglich (Probezeit). 

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen um. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 

(8) Die*der geschäftsführende Vorsitzende und die*der Stellvertreter*in sind berechtigt, den Verein im Rahmen der Beschlusslage des Vorstandes allein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 

(9) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. 

(10) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Personalausschuss, dem neben der*dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins zwei weitere Personen angehören. Die*der stellvertretende Vorsitzende leitet den Personalausschuss. Der Personalausschuss nimmt die Arbeitgeberfunktion gegenüber der geschäftsführenden Vorsitzenden wahr. Die*der geschäftsführende Vorsitzende ist nicht Mitglied des Personalausschusses. Die*der stellvertretende Vereinsvorsitzende vertritt den Verein gegenüber der*dem geschäftsführenden Vorsitzenden als Arbeitsgeber. 

(11) Der Vorstand tagt mindestens alle zwei Monate. 

 

§8 Rechenschaft und Prüfung 

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für das jeweilige Vorjahr innerhalb gesetzlicher, zuwendungsrechtlicher und von der Mitgliederversammlung beschlossener Fristen aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

 

 

§9 Satzungsänderung 

(1) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Vereinssatzung beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß §7 Abs. 2 und mit schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde. 

(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung. 

 

§10 Vereinsauflösung 

(1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung gemäß §7 Abs. 2 und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde. 

(2) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche Mehrheit, so übernimmt die Ausführung und Abwicklung des Beschlusses der zuletzt amtierende Vorstand. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wie auch bei ersatzloser Kündigung des zwischen der Heinrich Böll Stiftung e.V. Berlin und der Heinrich Böll Stiftung Thüringen e.V. bestehenden Rahmenkooperationsvertrages geht das Vermögen auf die Heinrich Böll Stiftung e.V. Berlin über, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.